Der
Name
Der
Name Heemeier taucht in den Dokumenten in verschiedener Schreibweise auf, am
häufigsten – rechnet man die zur Zeit lebenden Nachkommen
des Johann Henrich Heenmeyer zu Gevinghausen hinzu – in der Form Heemeier.
Insgesamt
sind 20 verschiedene Schreibweisen des Familiennamens dokumentiert: Heemeier,
Heemeyer, Heemeyer gen. Schade, Heemeyer od(er)
Schade, Heemeyer zu Gevinhausen, Heenmeier, Heenmeyer, Heenmeyer zu
Gevinhausen, Heidmeyer, Heimeyer, Hemeier, Hemeier oder Schade, Hemeyer,
Heydemeyer, Hödemeyer, Schade, Schade genannt Heemeier, Schade genannt
Heemeyer, Schade genannt Hehmeier, Schade genannt Hemeyer.
Unter
den Nachfahren mit den unterschiedlichsten Schreibweisen ragen Hermann Henrich,
geboren 1777 und Johann Friedrich August, geboren 1835 mit jeweils vier
Familiennamen heraus: Heemeyer, Heenmeier, Hemeier und Hemeyer bzw. Hemeyer
oder Schade, Hemeier, Hemeier oder Schade und Schade. Verschiedene Schreibweisen
kommen auch bei den meisten ihrer Nachfahren vor. Bis in die Gegenwart sind
vier, drei oder zwei unterschiedliche Familiennamen in den Dokumenten zu
finden.
Einen
Hinweis auf die Entstehung des Namens gibt das Dokument 418-HR vom 15. Oktober
1767. Darin heiß es, dass „Henr. Jacob Heenmeyer neo Colunus auf der Nordheen (…) mit Jgfr. Braut Anne Ilsab. Richters“
vermählt wurde. Aus dieser Formulierung ist unschwer zu erkennen, dass mit Heen „Heide“ gemeint ist. Vor diesem Hintergrund überrascht
es nicht, dass in späteren Dokumenten der Familienname unter anderem mit „Heydemeyer“
angegeben wird.
Meier,
Meyer ist eine alte Bezeichnung für den Meier (Oberbauer), der im Auftrag des
Grundherrn die Aufsicht über die Bewirtung der Güter führt und in dessen Namen
die niedere Gerichtsbarkeit ausübt. In dieser Funktion ist er mit einem Amtmann
vergleichbar. Der Begriff „Meier“ entwickelte sich später zu einer generellen
Bezeichnung für Bauer, Landwirt.
In
den 60er Jahren beantragte das Standesamt Kirchlengern im Zusammenhang mit der
Beurkundung einer Eheschließung beim Oberkreisdirektor in Herford ein
Berichtigungsverfahren, bei dem über den Familiennamen entschieden werden
sollte, gab es doch Nachfahren des Johann Friedrich August Schade, die sich
Hemeier nannten, andere Heemeier, Heemeyer oder Schade genannt Hemeier bzw.
Heemeyer. Am 02. Dezember 1964 entschied das Amtsgericht Bielefeld, dass alle
Nachfahren des am 01. Oktober 1803 in Kirchlengern geborenen Carl Friedrich
Schade den Familiennamen „Schade“ zu tragen hätten, auch wenn sie vorher anders
geheißen hätten. Als Begründung wurde folgendes ausgeführt: (Dokument SCH-INF-7)
„Der
Verfahre der Beteiligten, Carl Friedrich Schade, geb. am 1.10.1803, Sohn des
Colonus Christian Schade aus Kirchlengern Nr. 45, hat am 14.4.1839 Anne Marie
Ilsabein Hemeier, Tochter des Hermann Heinrich Heemeier in Kirchlengern Nr. 61
geheiratet (Traureg. der ev.-luther.
Kirchengemeinde Kirchlengern, Jahrgang 1839 S. 637/38 Nr. 6). Vier Jahre
vorher, am 28.02.1835, hatte die Ehefrau ein uneheliches Kind geboren, das die
Vornamen Johann Friedrich August erhalten hat. [Wie das Dokument Schade INF-7
vom 30. Juni 1843 ausweist, wurde Anne Marie Ilsabein Hemeier
im Mai 1834 Opfer einer Vergewaltigung - Anmerkung des Betreibers der Site].
Das Kind führte deshalb entsprechend dem damaligen Recht (ALR für die Preuß.
Staaten) den Familiennamen der Mutter. Vier Tage nach der Eheschließung der
Kindsmutter hat der Ehemann Carl Friedrich Schade lt. Protokoll vom 18.4.1839
das Kind als sein Kind anerkannt. Das Vaterschaftsverhältnis ist in das
Geburtsregister 1835 Nr. 22 eingetragen und das Protokoll dem Gericht in Bünde
eingesandt worden. Damit war das Kind ehelich und hieß nunmehr nach dem Gesetz
Johann Friedrich August Schade.
Dieser
Johann Friedrich August Schade heiratete am 10. Januar 1858 Anna Marie Dorothee
Louise Buschmeier aus Mennighüffen Nr. 1 (Traureg.
der ev.-luther. Kirchengemeinde Mennighüffen 1858 Nr.
1). Im Trauregister ist sein Name unrichtig angegeben mit Johann Friedrich
August Hemeier oder Schade. Denn durch die Königl.
Kabinettsorder vom 31.10.11816 war eine Namensänderung verboten; die Kinder
hatten den Namen der Eltern bzw. der unehelichen Mutter zu führen (ALR 2. Teil
2. Titel § 358 § 53 Anh. § 94). Sein richtiger Name war mithin „Schade“. Nur
nach der VO des Oberpräsidenten von Westfalen vom 28.11.1828 durfte
entsprechend einer alten westfälischen Sitte bei Einheirat oder Erbfolge dem
Familiennamen der Hofname von dem jeweiligen Besitzer des Hofes hinzugesetzt
werden, also Schade oder Hemeier bzw. Schade genannt Hemeier. Das galt nur bis
zum 3.11.1919. Dieser Namenszusatz übertrug sich aber nicht auf die Kinder, sie
führten nach dem Gesetz allein den richtigen Familiennamen, hier „Schade“
(vergl. AG Bielefeld in StAZ 1961 S. 343; StAZ 1964 S. 75 f.). Offenbar in Unkenntnis dieser
Bestimmung hat der Pastor den Namen unrichtig eingetragen.
Aus
der Ehe des Johann Friedrich August Schade sind folgende [männlichen -
Anmerkung des Betreibers der Site] Kinder hervorgegangen: Friedrich Wilhelm,
geb. 13.4.1856 [richtig ist 1858 – Anmerkung des Betreibers] in Kirchlengern
(in der Geburtsurkunde ist der Familienname des Vaters statt Schade unrichtig
jetzt mit „Heemeyer“ angegeben); Carl Heinrich Wilhelm, geb. 2.1.1862 in
Kirchlengern (der ebenfalls den unrichtigen Familiennamen „Heemeyer“ führte);
Karl Heinrich Gottlieb, geb. am 3.5.1872 in Kirchlengern (Familiennamen
unrichtig „Heemeyer“); Hermann Heinrich Friedrich, geb. 3.7.1876 in Kirchlengern
(führte den Namen Schade genannt Hemeyer). Diese vier Söhne verheirateten sich
und hatten wiederum [männliche - Anmerkung des Betreibers] Abkömmlinge, die
dann die unrichtigen Namen ihrer Väter führten und diese wiederum
fälschlicherweise auf ihre Kinder übertrugen. Auf diese Weise führten die
Beteiligten, obwohl sie urkundlich auf einen gemeinsamen Ahnen zurückgeführt
werden können, verschiedene Namen. Übertragen worden ist aber jeweils nur der
richtige Name. Auch wenn der unrichtige Name längere Zeit hindurchgeführt und
in den Registern eingetragen worden ist, wird er nicht erworben. Einen
rechtmäßigen Namenserwerb durch Zeitablauf kennt das Gesetz nicht.
Soweit
einige Beteiligte ihren unrichtigen Namen weiterführen wollen, können sie dies
nur durch eine Namensänderung erreichen, die auf Antrag von der Regierung
ausgesprochen werden kann. Aber auch für einen solchen Antrag ist die vorherige
Berichtigung der Standesregister erforderlich…..
Bielefeld,
den 2. Dezember 1964 (Dr. Bussert), Amtsgerichtsrat“